Im Mietrecht ist der Nutzungswertersatz auf den tatsächlichen Besitz beschränkt!
Die hier von Rechtsanwalt Butz aus Trier besprochene Entscheidung setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von dem Untermieter Nutzungsentschädigung geltend machen kann.
LG Bonn, Urteil v. 25.07.2013 – 6 S 9/13
IMR 2014, 1016