Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne verjährt in drei Jahren!

Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne verjährt in drei Jahren!

Rechtsanwalt Butz aus Trier bespricht hier eine Entscheidung zu der Fragestellung, wann der Beseitigungs- und/oder Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB bzw. § 541 BGB) des Vermieters im Hinblick auf eine vom Mieter angebrachte Parabolantenne verjährt und ob der Vermieter die Schüssel selber nach § 903 BGB entfernen darf.

LG München I, Urteil v. 19.02.2014 – 15 S 4624/13
IMR 2014, 197